Der von CTS initiierte und über das Umweltbundesamt eingereichte Antrag über eine Ausnahmegenehmigung in Abweichung zur F-Gase-Verordnung erlangt die Zustimmung der EU-Kommission.

Die EU-Kommission hat dem von CTS initiierten und über das Umweltbundesamt eingereichten Antrag zugestimmt. Die sog. Durchführungsverordnung 2024/2729 als Ergänzung zur F-Gase-Verordnung ist seit 23.10.24 veröffentlicht und in Kraft getreten und gültig bis 31.12.2028.
Die Genehmigung umfasst eine Ausnahme für das Inverkehrbringen von insgesamt drei Arten von Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase als Kältemittel enthalten und in den Anwendungsbereich von Anhang IV Nummer 4 der Verordnung (EU) 2024/573 fallen, darunter auch Geräte für die Umweltsimulation für Anwendungstemperaturen unter – 50 °C.
Die hier erlangte Ausnahme gilt damit für Kälteanlagen gemäß Anhang IV Nummer 4 (in sich geschlossene Kälteanlagen) für die Umweltsimulation, bestehend aus einer Prüfkammer zur Reproduktion verschiedener Umweltbedingungen, z. B. zeitabhängiger Temperatur und Feuchtigkeit, für Anwendungen unter – 50 °C. Diese Ausnahme war bisher in der für Geräte der Umweltsimulation gültigen Kategorie 4 nicht enthalten.
Was war der Grund, diesen Antrag zu stellen?
Geräte (speziell Kompaktgeräte) für Umweltsimulationsprüfungen sind in der aktuellen F-Gase-Verordnung per Definition der Kategorie 4, „in sich geschlossene Kälteanlagen“ zugeordnet worden. In dieser Kategorie gilt für die verwendeten Kältemittel eine GWP Grenze von <150. Da sowohl brennbare als auch toxische Kältemittel für den Einsatz in Umweltsimulationsprüfgeräten ausgeschlossen sind und synthetische Kältemittel mit GWP <150 nur für wenige Anwendungen geeignet sind, bleibt als Kältemittel nur noch die Verwendung von CO2. Damit ist aber auch eine Grenze für die unterste machbare Temperatur von >-50°C gegeben. Anwendungen unter -50°C wären somit mit Neugeräten der Kategorie 4 nicht mehr möglich gewesen.
Was bedeutet dies jetzt für Hersteller und Kunden?
Die Ausnahme gilt für alle Umweltsimulationsgeräte, die für Anwendungstemperaturen unter -50°C geeignet sind. Es ist dabei kundenseitig kein Nachweis erforderlich, dass tatsächlich Prüfungen unter -50°C durchgeführt werden.
Das bedeutet, dass weiterhin Geräte mit Kältekaskade, die eine Endtemperatur bis -70°C erreichen und Kältemittel wie R23 und R452a oder R449a enthalten, angeboten und in den Verkehr gebracht werden dürfen.
Diese Geräte erhalten bei Auslieferung eine Kennzeichnung entsprechend der Vorgaben der Durchführungsverordnung. Die Kennzeichnung ist ergänzt mit dem wichtigen Hinweis, dass der Betrieb dieser Geräte auch nach dem 31.12.2028 uneingeschränkt möglich ist.